Abmahnung, Anspruch auf Rücknahmeerklärung

Bei einer zu Unrecht ergangenen Abmahnung hat der Arbeitnehmer dann keinen Anspruch auf Abgabe einer förmlichen Rücknahmeerklärung, wenn der Arbeitgeber zuvor erklärt hat, er werde diese Abmahnung nicht für etwaige personelle Konsequenzen gegenüber dem Arbeitnehmer verwenden.

Nach Ansicht des Gerichts gilt dies auch, wenn der Arbeitgeber erklärt, er halte an der sachlichen Richtigkeit der in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe fest.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 20.11.2014 zum Aktenzeichen 5 Sa 980/14
Fundstelle: „Arbeitsgerichtliche Entscheidungen“ Heft 02/2015 der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltsvereins