Ausweitung des Pflegemindestlohns auf Betreuungskräfte

Ab dem 01.10.2015 wurde der Pflegemindestlohn auf weitere Beschäftigtengruppen ausgedehnt. Künftig haben nach der Verordnung des Bundesarbeitsministeriums Beschäftigte, die in nicht unerheblichem Umfang gemeinsam mit Bewohnerinnen und Bewohnern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden, ebenfalls Anspruch auf den Pflegemindestlohn. Dies sind insbesondere Alltagsbegleiterinnen, Betreuungskräfte von Menschen mit dementiellen Erkrankungen und Assistenzkräfte.

Die Beschäftigten in den alten Bundesländern und Berlin erhalten ab dem 01.10.2015 pro Stunde 9,40 EUR, in den neuen Bundesländern 8,65 EUR pro Stunde. Fallen die Beschäftigten unter einen Tarifvertrag mit für sie günstigeren Regelungen, gilt weiterhin die tarifvertraglich festgeschriebene Lohnhöhe.

Der Pflegemindestlohn für die oben beschriebenen Beschäftigtengruppen steigt in den alten Bundesländern und Berlin ab 01.01.2016 auf 9,75 EUR pro Stunde und ab 01.01.2017 auf 10,20 EUR pro Stunde.

In den neuen Bundesländern werden zu diesen Zeitpunkten neun Euro bzw. 9,50 EUR fällig, ohne Begründung, warum die Pflegeleistung im Osten weniger wert ist.

Fundstelle: beck-online, FD-ArbR 2015, 372547