Kündigungsgrund Betriebsstilllegung

Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

Die Betriebsstillegung ist ein dringendes betriebliches Erfordernis, welche einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung geben kann. Der Arbeitgeber muss nicht bis zur Stilllegung des Betriebes warten, bevor er die Kündigung aussprechen kann. Bereits die beabsichtigte Stilllegung des Betriebes und nicht nur die durchgeführte Betriebsstilllegung können einen Kündigungsgrund darstellen. Jedoch muss der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst haben, den Betrieb endgültig, d.h. nicht nur vorübergehend still zulegen.

An einer ernsthaften Absicht fehlt es, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht, bzw. wenn er sich noch um neue Aufträge bemüht.

Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Entscheidung der Betriebsstilllegung.

Der Arbeitnehmer muss dann Tatsachen vortragen, die diese Behauptungen des Arbeitgebers in den Augen des Gerichts erschüttern können.

Urteil Arbeitsgericht Köln vom 31.10.2014 zum Aktenzeichen 1 Ca 3067/14
Fundstelle: „Arbeitsgerichtliche Entscheidungen“ Heft 02/2015 der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins
Vorschriften:
KSchG § 1

Keine Rückzahlung von Provisionsvorschüssen

Amtliche Leitsätze und Leitsätze des Gerichts:

1. Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 III2 iVm I 2 BGB nicht stand. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Dies gilt auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 87a III HGB die ordnungsgemäße Nachbearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags darzulegen, für den er eine Rückforderung geltend macht. (amtlicher Leitsatz)

3. Verlangt der Arbeitgeber die Rückzahlung geleisteter Bruttovergütung, schließt dies die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein. Insoweit hat er gegen den Arbeitnehmer aber nur einen Anspruch auf Abtretung des gegen den Sozialversicherungsträger bestehenden Erstattungsanspruchs. (Orientierungssatz des Gerichts)

4. Ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, ergibt sich daraus regelmäßig zugleich die Verpflichtung des Vorschussempfängers, den Vorschuss wieder zurückzuzahlen, wenn und soweit die bevorschusste Forderung nicht entsteht. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung ist die Vorschussvereinbarung selbst, nicht § 812 BGB. (Orientierungssatz des Gerichts)

5. Nach §§ 6592 IV HGB hat ein Versicherungsvertreter – abweichend von § 87a I HGB – nicht bereits Anspruch auf Provisionen oder Superprovisionen, wenn der Versicherer das Geschäft ausführt, sondern erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich diese nach dem Vertragsverhältnis berechnen. Es begegnet keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn im Hinblick auf solche Provisionsansprüche arbeitsvertraglich eine Vorschussvereinbarung getroffen wird. Eine Abweichung von Rechtsvorschriften iSv § 307 III 1 BGB liegt nicht vor. (Orientierungssatz des Gerichts)

6. Auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann in einem solchen Fall vereinbart werden, dass ein Stornokonto bei dem Arbeitgeber eingerichtet wird, auf das ein 10 %tiger Anteil der zu erwartenden und ins Verdienen zu bringenden Provision gebucht wird. Werden auf diesem Konto Bruttowerte gutgeschrieben, über die der Arbeitnehmer nicht verfügen kann und die diesem auch steuer- und sozialversicherungsrechtlich nicht zufließen, handelt es sich weder um die Erfüllung fälliger Vergütungsansprüche iSv § 362 BGB noch um einen Vorschuss an den Arbeitnehmer. (Orientierungssatz des Gerichts)

7. Eine Vertragsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nicht näher benannte Provisions- und Stornohaftungsbedingungen in Bezug nimmt und den Provisionsanspruch daran knüpft, dass der Arbeitnehmer diese Bedingungen „anerkennt und als vertragsgemäß akzeptiert“, hält einer Transparenzkontrolle nach § 307 III2 iVm I 2 BGB nicht stand. (Orientierungssatz des Gerichts)

8. Eine schlüssige Klage auf Rückforderung von Provisionsvorschüssen erfordert die Darlegung, für welchen Vertrag Superprovision/Provision in welcher Höhe als Vorschuss gezahlt wurde, für welche Prämie der Provisionsanspruch entsteht, inwieweit es ganz oder teilweise nicht zur Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer gekommen ist und welche Auswirkungen dies nach welchen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien auf den Provisionsanspruch des Vermittlers hat. Dies gilt auch hinsichtlich kleiner Rückforderungsbeträge (sog. Kleinstorni). Darüber hinaus hat der Arbeitgeber nach § 87a III HGB die ordnungsgemäße Nachbearbeitung des einzelnen notleidenden Versicherungsvertrags darzulegen, für den er eine Rückforderung geltend macht. (Orientierungssatz des Gerichts)

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 21.01.2015 zum Aktenzeichen 10 AZR 84/14

Vorschriften:
Bürgerliches Gesetzbuch §§ 242, 305c, 307, 308 Nr. 4, § 362
Handelsgesetzbuch §§ 65, 87a Abs. 1 und Abs. 3, § 92 Abs. 4
Sozialgesetzbuch IV § 26
Zivilprozessordnung §§ 139, 253 Abs. 2 Nr. 2

Fundstelle: Beck-online