Individuelle Arbeitnehmeransprüche kann Betriebsrat nicht vor Arbeitsgericht durchsetzen

Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner kollektivrechtlichen Rechtsposition betroffen sein kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht und dies nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Es fehlt an der Wahrnehmung einer eigenen Rechtsposition des Betriebsrats bei der von ihm angestrebten gerichtlichen Entscheidung über die Frage, ob die Arbeitgeberin berechtigt ist, nach der Auflösung des ERTV-Anpassungsfonds Beträge von den Arbeitnehmern teilweise zurückzufordern. Das betrifft nur das Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien, dessen Inhalt der Betriebsrat nicht zur gerichtlichen Entscheidung stellen kann. (Leitsatz der Redaktion)

Vorschrift: ArbGG § 81
Beschluss Bundesarbeitsgericht vom 17.02.2015 zum Aktenzeichen 1 ABR 41/13
Fundstelle: beck-online, Fachdienst Arbeitsrecht 2015, 370511