Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit

Der „Anlass“ im Sinne von § 8 Absatz 1 Satz 1 EFZG ist nicht gleichbedeutend mit dem Kündigungsgrund. Die Krankheit ist dann Anlass der Kündigung, wenn sie die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst, gerade jetzt den Kündigungsgrund auszunutzen und die Kündigung zu erklären. Eine Kündigung aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit scheidet damit aus, wenn der Arbeitnehmer zwar zur Zeit des Zugangs der Kündigung krank ist, der Arbeitgeber jedoch von der bevorstehenden Erkrankung keine Kenntnis hat. Jedoch ist nach der Rechtsprechung des BAG der Arbeitgeber, der von der bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit keine Kenntnis hatte, aber die dem Arbeitnehmer von Gesetzes wegen eingeräumte Nachweisfrist nicht abwartet, wie derjenige zu behandeln, der von der Arbeitsunfähigkeit Kenntnis hatte.

Urteil Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 20.05.2015 zum Aktenzeichen 7 Sa 694/14
Vorschrift: EFZG § 8
Fundstelle: BeckRS 2015, 69778