Sperrzeit bei Arbeitslosengeld wegen Tätlichkeit

Die fristlose Kündigung wegen einer Tätlichkeit gegen eine Arbeitskollegin kann zugleich einen Grund für die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sein. Wer an der Entstehung seiner Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat, bzw. den Grund dafür gesetzt hat, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von 3 Monaten, um welches das Arbeitslosengeld gekürzt wird.

Beschluss des Landessozialgerichts Bayern vom 02.12.2014 zum Aktenzeichen L 10 AL 136/14 B PKH
Fundstelle: beck-online, Fachdienst Arbeitsrecht 2015, 370030