Arbeitgeber muss in der Regel Verringerung der Arbeitszeit zustimmen
Regelungen zur Teilzeit, die zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen, sind unwirksam.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Teilzeit. Diese darf nur mit zulässigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden.
Der Arbeitgeber muss bei einem der Genehmigung der Teilzeitarbeit entgegenstehenden betrieblichen Grund die konkreten unverhältnismäßigen Kosten prognostizieren, die bei der Gewährung der Teilzeit anfallen würden, wenn er sich auf solche unverhältnismäßigen Kosten beruft.
Auch Betriebsvereinbarungen zu Teilzeit, die zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen, sind unwirksam.
Urteil Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2015 zum Aktenzeichen 9 AZR 735/13
Vorschriften:
AÜG § 1
BetrVG § 77
BGB § 311 a
TzBfG §§ 8, 22
Fundstelle: beck-onbline, Fachdienst Arbeitsrecht 2015, 370234