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Arbeitgeber muss in der Regel Verringerung der Arbeitszeit zustimmen

Regelungen zur Teilzeit, die zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen, sind unwirksam.

Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Teilzeit. Diese darf nur mit zulässigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

Der Arbeitgeber muss bei einem der Genehmigung der Teilzeitarbeit entgegenstehenden betrieblichen Grund die konkreten unverhältnismäßigen Kosten prognostizieren, die bei der Gewährung der Teilzeit anfallen würden, wenn er sich auf solche unverhältnismäßigen Kosten beruft.

Auch Betriebsvereinbarungen zu Teilzeit, die zuungunsten des Arbeitnehmers vom Gesetz abweichen, sind unwirksam.

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 20.01.2015 zum Aktenzeichen 9 AZR 735/13
Vorschriften:
AÜG § 1
BetrVG § 77
BGB § 311 a
TzBfG §§ 8, 22
Fundstelle: beck-onbline, Fachdienst Arbeitsrecht 2015, 370234

Betriebsvereinbarung kann altersbedingte Beendigung von Arbeitsverhältnissen regeln

1. Die Betriebsparteien sind aus § 88 BetrVG befugt, durch Betriebsvereinbarung zu bestimmen, dass die im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse mit Erreichen der Regelaltersgrenze für den Bezug der gesetzlichen Altersrente enden.

2. Haben die Arbeitsvertragsparteien sich bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses lediglich über die Art der Beschäftigung und die Höhe des Arbeitsentgelts geeinigt, steht das Günstigkeitsprinzip einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine solche Betriebsvereinbarung nicht entgegen.

3. Die Betriebsparteien sind unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes regelmäßig gehalten, bei Einführung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Übergangsregelung für rentennahe Arbeitnehmer zu schaffen. Die Einzelheiten sind von ihnen zu regeln und können nicht geltungserhaltend durch eine gerichtliche Entscheidung bestimmt werden. Jedoch darf die Einführung von Altersgrenzen durch eine Betriebsvereinbarung in keinem Fall dazu führen, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer kürzeren Frist endet, als dies unter Beachtung der gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 II BGB der Fall sein könnte.

4. Das ordnungsgemäße Zustandekommen einer Betriebsvereinbarung kann jedenfalls dann nicht mit Nichtwissen nach § 138 IV ZPO bestritten werden, wenn der klagende Arbeitnehmer selbst zum fraglichen Zeitpunkt Mitglied des Betriebsrates war. Dies gilt auch dann, wenn er sich bei der Beschlussfassung über die Betriebsvereinbarung in Urlaub befunden hat. (Leitsätze des Gerichts)

Vorschriften: Betriebsverfassungsgesetz §§ 75, 77, 78
Fundstelle: Beck-online, Fachdienst Arbeitsrecht 2015, 369816