Unwirksame Befristung

Die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus.

Der Arbeitgeber hat eine Prognose über den vorübergehenden Mehrbedarf zu erstellen, die auf konkreten Anhaltspunkten basieren muss. Die bloße Unsicherheit über die künftige Entwicklung des Arbeitskräftebedarfs reicht für die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nicht aus. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung. (Leitsatz des Gerichts)

Urteil Landesarbeitsgericht Köln vom 07.01.2015 zum Aktenzeichen 11 Sa 605/14
Fundstelle: BeckRS 2015, 71055