Unzulässige Behinderung Betriebsratstätigkeit

Arbeitgeber haben es zu unterlassen, gegenüber Mitarbeitern die Äußerung abzugeben, dass Kosten, die der Arbeitgeber für Rechtsanwälte und Sachverständige auszugeben hat, zur Kürzung von Leistungen an Mitarbeiter führe und die entstandenen Kosten auf die Mitarbeiter abgewälzt werden. Dieser Unterlassungsanspruch steht dem Betriebsrat gemäß §78 BetrVG zu. Das vom Betriebsrat beanstandete Verhalten des Arbeitgebers stellt insoweit eine Behinderung seiner Amtstätigkeit dar. (Leitsatz der Redaktion)

Vorschrift: BetrVG § 78
Beschluss Arbeitsgericht Dortmund vom 17.06.2014 zum Aktenzeichen 8 BV 83/14
Fundstelle: beck-online, Fachdienst Arbeitsrecht 2015, 370508