Kosten I. Instanz – Arbeitsgericht

Nach dem Arbeitsgerichtsgesetz gibt es die Besonderheit, dass beim Arbeitsgericht jeder seine eigenen Kosten zu tragen hat.

Es besteht kein Erstattungsanspruch für die außergerichtlichen Kosten (wie Rechtsanwaltskosten) gegenüber der unterlegenen Partei.

Somit besteht nicht das Risiko, bei einem verlorenen Prozess auch noch den Rechtsanwalt der Gegenseite bezahlen zu müssen.

Im Gegenzug hat man auch keinen Anspruch beim Obsiegen, sich seine Kosten erstatten zu lassen.

Gericht und Zeugen

Können wir das Verfahren mit einem Vergleich abschließen, entstehen in der Regel keine Gerichtskosten (außer Zustellungskosten, welche viele Gerichte erlassen). Sofern schon Kosten für Zeugen entstanden sind, sollte man sich im Vergleich einigen, wer diese zu tragen hat.

Muss das Gericht mit Urteil entscheiden, hat die unterlegene Partei die Gerichtskosten und Zeugenkosten zu zahlen. Diese werden von einer eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung und auch über die gewährte Prozesskostenhilfe übernommen.

Rechtsanwaltskosten

Diese werden von der eintrittspflichtigen Rechtsschutzversicherung und auch von der gewährten Prozesskostenhilfe übernommen.

Selbstzahler können hier die entstehenden Kosten berechnen, aber Achtung: Bitte den Hacken bei „Mit Anwaltskosten Gegenseite“ entfernen, da diese in der I. Instanz beim Arbeitsgericht nicht anfallen.,