Kosten II. Instanz – Landesarbeitsgericht
Beim Landesarbeitsgericht gilt, dass die unterliegende Partei die notwendigen Kosten der obsiegenden Partei zu zahlen hat, d.h. in der Regel die Anwaltskosten der Gegenseite.
Die Gerichtskosten und Zeugenkosten hat die unterliegende Partei zu tragen.
Bei eintrittspflichtiger Rechtsschutzversicherung übernimmt diese sowohl die Gerichts- und Zeugenkosten, wie auch die eigenen und gegnerischen Anwaltskosten.
Bei bewilligter Prozesskostenhilfe übernimmt die Staatskasse die Gerichtskosten, Zeugenkosten und die Kosten des eigenen Rechtsanwalts, jedoch nicht die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts.
Selbstzahler können mit nachfolgenden Programm von ra-micro das Kostenrisiko berechnen, aber bitte den Hacken bei „Mit Anwaltskosten Gegenseite“ bezüglich der Berechnung für die I. Instanz entfernen. In der zweiten Instanz fallen diese Gebühren an, dass dort der Hacken gesetzt bleiben muss: