Kündigungsschutzgesetze
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist neben dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) das wichtigste Gesetz im Kündigungsschutz.
Das KSchG gilt im Wesentlichen für alle Arbeitnehmer ab einer Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten und in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern.
In vielen weiteren Gesetzen ist ebenfalls Kündigungsschutz geregelt, dass wir auf den nachfolgenden Seiten die wesentlichen Regelungen zum Kündigungsschutz un d zu diesen Gesetzen kurz erläutern.
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Ziel dieses Gesetzes ist die Verhinderung und Beseitigungen von Benachteiligungen
- aus Gründen der Rasse
- wegen der ethnischen Herkunft
- des Geschlechts
- der Religion
- der Weltanschauung
- einer Behinderung
- des Alters oder
- der sexuellen Identität.
Das Gesetz umfasst u.a. Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers, einschließlich der Möglichkeit der Versetzung oder Kündigung von Arbeitnehmern, welche gegen die Benachteiligungsverbote verstoßen. (§ 12)
In § 15 sind Entschädigungen und Schadensersatz für den Fall des Verstoßes gegen die Benachteiligungsverbote geregelt.
Altersteilzeigesetz (AltersteilzeitG)
Diese Gesetz regelt für einen eingeschränkten Zeitraum die Möglichkeit des gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in die Altersrente.
Entgegen häufiger Auffassung kann auch in der Freistellungsphase gekündigt werden, zum Beispiel wegen Verletzung nebenvertraglicher Pflichten, wie Schädigung des Ansehens des Arbeitgebers.
Ärztebefristungsgesetz (ÄrzteBefrG)
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Berufsbildungsgesetz (BBiG)
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Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
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Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
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Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
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Einkommensteuergesetz (EStG)
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Entgeltfortzahlungsgesetz
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Familienpflegezeitgesetz
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Gewerbeordnung (GewO)
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Grundgesetz (GG)
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Handelsgesetzbuch (HGB)
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Insolvenzordnung (InsO)
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Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
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Nachweisgesetz (NachwG)
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Pflegezeitgesetz (PflegeZG)
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Sozialgesetzbuch III - Arbeitsförderung(SGB III)
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Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
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Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)
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