Prozesskostenhilfe

Der Staat gewährt Prozesskostenhilfe, wenn Sie die Kosten für das Verfahren nicht oder nur in Raten aufbringen können und die Klage Erfolgsaussicht hat. Die Prozesskostenhilfe ist ein zinsloses Darlehen, welches nach vier Jahren erlassen wird, wenn sich Ihre finanzielle Situation nicht bessert.

Die Prozesskostenhilfe übernimmt die anwaltlichen Kosten Ihres Rechtsanwalts nach der Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und die Gerichtskosten. Gegnerische Anwaltskosten werden nicht abgedeckt, was arbeitsgerichtlich in der I. Instanz kein Problem ist, da diese bekanntlich selbst beim Unterliegen nicht zu übernehmen sind.

Nähre Hinweise zur Prozesskostenhilfe und das Formular erhalten Sie hier.

(Falls Sie bezüglich der Seite von „justiz.nrw“ einen Warnhinweis bekommen, können Sie entweder gehen auf „Ich kenne das Risiko“ und dort auf „Ausnahme Hinzufügen“

oder

direkt auf die Internetseite „www.justiz.nrw.de “ und dort auf „Bürgerservice“, dort auf „Formulare/Merkblätter“ und dort auf das pdf-Formular: „ZP1a“.)

Sofern Sie uns das ausgefüllte Formular mit den dort genannten Anlagen übersenden, werden wir für Sie die Prozesskostenhilfe beantragen. Erst mit der Gewährung durch das Gericht ist diese bewilligt. Im Falle der Ablehnung bleiben Sie Kostenschuldner.