Arbeitgeber trägt Kosten der Reinigung der Hygienkleidung

Der Arbeitgeber ist in lebensmittelverarbeitenden Betrieben verpflichtet sicherzustellen, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen.

Nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.06.2016 zum Aktenzeichen 9 AZR 181/15 gehört hierzu auch, dass der Arbeitgeber die Kosten für die Reinigung dieser Kleidung zu tragen hat. Vorliegend handelte es sich um einen Arbeitnehmer in einem Schlachthof. Die Arbeitgeberin zog für die Reinigung der weißen Hygienekleidung monatlich 10,23 Euro vom Nettolohn des Klägers ab.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass die Reinigungskosten im Eigeninteresse des Arbeitgebers aufgewendet werden. Die Arbeitgeberin hatte die Reinigungskosten nicht im Interesse des Klägers, sondern im Eigeninteresse aufgewendet. Nach den hygienerechtlichen Vorschriften müssen Personen, die in einem Bereich arbeiten, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, geeignete und saubere Arbeitskleidung tragen.