Mindestlohn und Leistungsbonus

Bei der Berechnung des Mindestlohns ist ein Leistungsbonus einzubeziehen

Alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden, sind beim Mindestlohn einzubeziehen. Hierunter fällt auch ein vom Arbeitgeber gezahlter Leistungsbonus.

Der arbeitsgerichtliche Streit ging u.a. um die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz anwendbar ist.

Die Klägerin erhielt eine Grundvergütung von 8,10 Euro je Stunde. Zusätzlich zahlte die Arbeitgeberin einen “freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 Euro, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richteten sollt. In der Folge der Einführung des Mindestlohngesetzes teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit, die Grundvergütung betrage weiterhin 8,10 Euro und der Brutto/Leistungsbonus maximal 1,00 Euro pro Stunde. Vom Bonus würden jedoch 40 Cent pro Stunde fix gezahlt. Hierauf erhob die Klägerin die Klage, da sie der Ansicht war, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Der Leistungsbonus sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen.
Die Klageabweisung wurde u.a. damit begründet, dass es der Zweck des Mindestlohngesetzes sei, dem in Vollzeit Beschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Nach Ansicht des Gerichts komme es allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Deshalb seien alle Zahlungen mindestlohnwirksam die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden. Der Leistungsbonus habe einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung und ist in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen.

Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.04.2015 zum Aktenzeiche 5 Ca 1675/15
Quelle: beck-aktuell.nachrichten