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Sozialauswahl nach Altersgruppen

Führt der Arbeitgeber eine Sozialauswahl nach Altersgruppen durch, hat die Beteiligung der einzelnen Altersgruppen am Personalabbau auch bei der Vereinbarung von Namenslisten streng proportional zu erfolgen.

Eine Verletzung des Proporzes hat zur Folge, dass die Altersgruppenbildung insgesamt unwirksam ist.

Somit erstreckt sich die von den Gerichten vorzunehmende Ergebniskontrolle der Sozialauswahl auf die gesamte Vergleichsgruppe.

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 26.03.2015 zum Aktenzeichen 2 AZR 478/13
Vorschriften: KSchG § 1
Fundstelle: beck-online, Fachdienst Arbeitsrecht 2015, 370224