Schlafende Nachtwächter erhält außerordentliche Kündigung

Die Arbeitnehmerin war als Nachwächterin in einem Seniorenheim beschäftigt. Es stand fest, dass sie ihre arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht als Nachtwache erheblich verletzt hat. Sie wurde in der Nacht vom 22. auf den 23.04.2014 schlafend im Aufenthaltsraum des Seniorenheims in einem Fernsehsessel mit verstellbarer Rückenlehne und Fußteil angetroffen. Die Tür zum Aufenthaltsraum war verschlossen, im Raum brannte kein Licht. Die Arbeitnehmerin hat sich vorsätzlich schlafen gelegt, weil sie ihre ungestörte Nachtruhe planvoll vorbereitet hat.

Urteil Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 16.04.2015 zum Aktenzeichen 5 Sa 637/14
Vorschrift: BGB § 626
Fundstelle: BeckRS 2015, 69776