Teilzeitquote bei Lehrern ist bei Übertragung Funktionstätigkeiten zu beachten

Teilzeitbeschäftigte dürfen nur entsprechend ihrer Teilzeitquote zur Dienstleistung herangezogen werden. Deshalb muss der Teilzeitquote bei Übertragung von Funktionstätigkeiten Rechnung getragen werden oder ein zeitlicher Ausgleich durch entsprechend geringere Heranziehung zu anderen Aufgaben erfolgen. Vorliegend ging es um eine in Teilzeit beschäftigten Oberstudienrätin.

Urteil Bundesverwaltungsgericht vom 16.07.2015 zum Aktenzeichen  2 C 16.14
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