Geldentschädigung wegen wiederholter Kündigung einer Schwangeren

Wird einer schwangeren Frau wiederholt ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde gekündigt, kann dies einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen Diskriminierung auslösen. Vorliegend wurde der Arbeitgeber zu einer Entschädigung in Höhe von 1.500 Euro verurteilt.

Eine Geldentschädigung nach dem AGG war vorliegend gerechtfertigt. Hier hatte der Arbeitgeber aufgrund des ersten Kündigungsschutzverfahrens und der Kenntnis des Mutterpasses mit dem Fortbestand der Schwangerschaft rechnen müssen.

Urteil Arbeitsgericht Berlin vom 08.05.2015 zum Aktenzeichen  28 Ca 18485/14
Fundstelle: BeckRS 2015, 69271