Urlaubsabgeltung geht an die Erben

Der Urlaubsanspruch wird nach Tod des Arbeitnehmers zu einem Abgeltungsanspruch der Erben.

Ein Urlaubsanspruch geht mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht unter, sondern wandelt sich in einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Erben um. Das entschied das Arbeitsgericht Berlin entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Gegen das Urteil vom 07.10.2015 kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden (56 Ca 10968/15).

Das Arbeitsgericht bejaht den Abgeltungsanspruch unter Verweis auf das EU-Recht.

Die Erblasserin stand in einem Arbeitsverhältnis zu der Beklagten und hatte im Zeitpunkt ihres Todes noch einen Erholungsurlaubsanspruch von 33 Tagen. Ihre Erben forderten von der Beklagten die Abgeltung dieses Urlaubsanspruchs. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen und verwies auf § 7 Abs. 4 BUrlG. Danach sei der Urlaub abzugelten, wenn er wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden könne. Diese Voraussetzungen seien beim Tod des Arbeitnehmers gegeben.

Soweit das Bundesarbeitsgericht darauf abstelle, mit dem Tod erlösche die höchstpersönliche Leistungspflicht des Arbeitnehmers und damit auch ein (abzugeltender) Urlaubsanspruch, widerspreche dies Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG in der vom Gerichtshof der Europäischen Union mit Urteil vom 12.06.2014 (NZA 2014, 651) erfolgten Auslegung.

Daher sei der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. dazu NZA 2012, 326) nicht zu folgen, so das Arbeitsgericht Berlin.

Fundstelle: beck-online, Fachdienst Arbeitsrecht, 2015, 374176