Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat bestätigt:

Im ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht in der Regel ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung nach §§ 242, 611 BGB; Artikel 1, 2 Grundgesetz.

Im ungekündigten Arbeitsverhältnis besteht i.d.R. ein Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung; der Verfügungsgrund ergibt sich aus dem drohenden Rechtsverlust, da die tatsächliche Beschäftigung eine Fixschuld ist, die nicht nachgeholt werden kann

Leitsatz des Gerichts, LAG Nürnberg, Urteil vom 15.09.2015 zum Aktenzeichen 7 SaGa 4/15,
Fundstelle: BeckRS 2015, 72971