Verhaltensbedingte Kündigung wegen pornographischer Aktivitäten im Privatbereich

Eine Diakonie-Mitarbeiterin war privat auf einer Plattform im Internet pornographisch tätig. Deshalb erhielt sie die Kündigung wogegen sie sich beim Arbeitsgericht wehrte.

Das Gericht sah hierin einen Verstoß gegen die wirksam auferlegten Loyalitätspflichten aus dem Arbeitsverhältnis und sah daher die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht. Trotzdem rechtfertigte dies keine außerordentlichen Kündigung, da im Rahmen der Interessenabwägung  die Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war.

Die Klägerin verpflichtete sich im Rahmen ihres Dienstverhältnisses auch in ihrem außerdienstlichen Verhalten nicht in Widerspruch zu den ethischen Ansprüchen der Diakonie zu stellen. Nach Ansicht des Gerichts wurde hiergegen verstoßen.

Das Gericht sah daher die Kündigung als wirksame verhaltensbedingte ordentliche Kündigung an, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist beendet wurde.

Urteil Arbeitsgericht Augsburg vom 22.10.2014 zum Aktenzeichen 10 Ca 1518/14
Vorschriften:
GG Artikel 2 Absatz 1, Artikel 140
BGB § 626
KSchG § 1
Fundstelle: „Arbeitsgerichtliche Entscheidungen“ der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins