Verhaltensbedingte Kündigung wegen Entwicklung Konkurrenzsoftware

Die Entwicklung einer Konkurrenzsoftware stellt eine unzulässige Wettbewerbshandlung dar. Dies ist ein wichtiger im Verhalten des Klägers liegender Kündigungsgrund, so das Berufungsgericht.

Urteil des Landesarbeitsgericht Hamm vom 04.09.2014 zum Aktenzeichen 8 Sa 423/14
Vorschriften:
BGB §§ 241, 626
Fundstelle: „Arbeitsgerichtliche Entscheidungen“ Heft 02/2015 der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins