Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verkostung eines Glases Portwein
Unwirksame Kündigung
Ein 61-jähriger verheiratete Casino-Mitarbeiter mit einer Beschäftigungsdauer von 13 Jahren und einem Grad der Behinderung von 50 Prozent prostete während seiner Arbeitszeit den Mitarbeitern mit einem Glas Portwein zu und trank es anschließend aus. Hierauf erhielt er die verhaltensbedingte Kündigung.
Das Arbeitsgericht sah die Kündigung als unverhältnismäßig an, selbst bei der Annahme eines Warenwertes von 3 – 5 Euro und selbst dann, wenn im Betrieb ein Alkoholverbot besteht.
Wegen der langjährigen Betriebszugehörigkeit ohne Unregelmäßigkeiten wurde die Kündigung als überzogen angesehen. Eine Abmahnung hätte aus Sicht des Gerichts ausgereicht, zumal der Arbeitnehmer bereits sein Fehlverhalten bezüglich des Zuprostens erkannt und eingeräumt hat. Der Arbeitnehmer hat sich somit einsichtig und belehrbar gezeigt, dass eine Abmahnung ihren Zweck erreicht hätte.
Selbst beim bestehen eines Alkoholverbotes im Betrieb hatte der Kläger keine einschlägige Abmahnung.
Urteil Arbeitsgericht Düsseldorf vom 28.01.2015 zum Aktenzeichen 8 Ca 5713/14
Fundstelle: „Arbeitsrechtliche Entscheidungen“ Heft 02/2015 der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins