Ausschluss von Anspruch auf Sozialplanabfindung
1. Die Betriebspartner haben nicht deshalb gegen höherrangiges Recht verstoßen, weil sie in einem Sozialplan solche Belegschaftsmitglieder von einem Anspruch auf eine Sozialplanabfindung ausgenommen haben, die nicht bereit waren, das Angebot auf Abschluss eines freien Arbeitsplatzes zu nahezu denselben Arbeitsbedingungen unter Anrechnung bisheriger Dienstzeiten in einem anderen Konzernunternehmen anzunehmen.
2. Damit haben die Betriebspartner gerade dem Rechtsgedanken des § 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BetrVG Rechnung getragen, nach dem Arbeitnehmer von Leistungen ausgeschlossen werden sollen, die in einem zumutbaren Arbeitsverhältnis im Betrieb eines zum Konzern gehörenden Unternehmens weiterbeschäftigt werden können und die Weiterbeschäftigung ablehnen.
3. Daran ändert sich hier auch nicht dadurch etwas, dass das der Klägerin unterbreitete Angebot eine Arbeitsaufnahme für eine Zeit vor Ablauf der Kündigungsfrist vorsah. (Leitsätze des Gerichts)
Urteil Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg vom 19.02.2014 zum Aktenzeichen 26 Sa 1671/14
Vorschriften:
BetrVG §§ 75, 112
BGB § 622
GG Artikel 3
Fundestelle: Beck-online, Fachdienst Arbeitsrecht 369996