Ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige

Für eine wirksame Kündigung ist eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erforderlich, welche immer bei einer bestimmten Anzahl von Entlassungen abhängig von der Betriebsgröße vom Arbeitgeber vorzunehmen ist.

Die gemäß § 17 III 2 KSchG beizufügende Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige muss sich auf das Ergebnis der gesetzlich geforderten Beratungen der Betriebsparteien über die Möglichkeiten beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern.

Die Äußerung des Betriebsrats muss erkennen lassen, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen handelt.

Zur Begründung führt das Bundesarbeitsgericht aus, dass die Beklagte keine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet habe. Dabei könne dahinstehen, ob die Beklagte das gemäß § 17 II KSchG erforderliche Konsultationsverfahren durchgeführt habe. Allerdings habe die Beklagte durch den Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan nicht i.S.v. § 17 II 2 KSchG mit dem Betriebsrat verhandelt.

Zwar könne der Arbeitgeber die ihm danach obliegenden Pflichten durch Erfüllung der Pflichten nach § 111 Satz 1 BetrVG erfüllen; dies setze allerdings voraus, dass der Betriebsrat klar erkennen könne, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht dienen sollen. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da bei Abschluss des Interessenausgleichs die Zahl der zu kündigenden Arbeitsverhältnisse wegen der Zielsetzung, die betroffenen Arbeitnehmer in andere Arbeitsverhältnisse „unterzubringen“, noch ungewiss gewesen sei.

Voraussetzung für eine wirksame Massenentlassungsanzeige sei die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats bzw. das Vorbringen des Arbeitgebers nach § 17 III 3 KSchG. Dazu genüge nicht jede Äußerung des Betriebsrats. Vielmehr müsse sich der Betriebsrat in einer Weise äußern, die erkennen lässt, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen handelt.

Dafür reiche auch die eindeutige Mitteilung aus, keine Stellung nehmen zu wollen. Der Mangel der Massenentlassungsanzeige führe gemäß § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Kündigung.

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 26.02.2015 zum Aktenzeichen 2 AZR 371/14
Fundstelle: BeckRS 2015, 70714