Selbstbeurlaubung durch Betriebsratsvorsitzende – unwirksame Kündigung
Trotz eigenmächtiger Selbstbeurlaubung keine fristlose Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden
Ein eigenmächtiger Antritt von zwei unbezahlten Urlaubstagen rechtfertigt bei einem ohnehin freigestellten langjährigen Betriebsratsvorsitzenden nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung.
Die Arbeitgeberin meinte, ihr Betriebsratsvorsitzender habe den Urlaub zwecks Besuchs einer gewerkschaftlichen Schulungsmaßnahme eigenmächtig angetreten, obwohl die Bewilligung vorher mehrfach ausdrücklich von dem zuständigen Personalleiter wegen dringend zu erledigender Aufgaben und aufgrund der Kurzfristigkeit des Urlaubsbegehrens abgelehnt worden sei. Deshalb hat sie beim Arbeitsgericht die Ersetzung der vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung erforderlichen Zustimmung des Betriebsrats beantragt.
Der Betriebsratsvorsitzende und der Betriebsrat meinten, ein Mitglied der Geschäftsleitung habe den Urlaub vorab bewilligt. Der freigestellte Vorsitzende könne zudem die Lage seiner Arbeitszeit nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen.
Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Der eigenmächtige Urlaubsantritt sei zwar eine Pflichtverletzung, jedoch aufgrund der weiter erforderlichen Interessenabwägung genüge er aber hier ausnahmsweise nicht als Grund für eine fristlose Kündigung. Zu Gunsten des Betriebsratsvorsitzenden sei zu berücksichtigen, dass dieser seit 15 Jahren beschäftigt sei, es keine Abmahnung gegeben habe und die Anforderungen an die fristlose Kündigung sehr hoch seien, da der Vorwurf mit der besonders geschützten Betriebsratstätigkeit zusammenhänge.
Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.03.2016 zum Aktenzeichen 10 BV 253/15
Fundstelle: Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 11. März 2016