Schlagwortarchiv für: Fristlose Kündigung

Keine fristlose Kündigung wegen Mitnahme kranker Kinder

Eine fristlose Kündigung ist wegen der Mitnahme kranker Kinder nicht gerechtfertigt. Wenn eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit nimmt, ist dies eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten. Dies rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber, wie das Arbeitsgericht Siegburg mit Urteil vom 04.09.2019 zum Aktenzeichen 3 Ca 642/19 entschied.

Klageziel: Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist

Die Klägerin war als Altenpflegefachkraft in der Probezeit beschäftigt. Daher hatte sie noch keinen Kündigungsschutz und somit jederzeit ohne Angaben von Gründen eine Kündigung möglich ist. Der Arzt stellte die Betreuungsbedürftigkeit der erkrankten Kinder fest. Die Klägerin ging trotzdem zur Arbeit. Sie nahm jedoch ihre erkrankten Kinder zeitweise mit zur Arbeit. Die Klägerin erkrankte einige Tage später an einer Grippe. Weil es der Klägerin verboten gewesen sei, ihre kranken Kinder mit zur Arbeit zu nehmen, erhielt sie eine fristlose Kündigung. Die Klägerin erhob Kündigungsschutzklage mit dem Ziel der Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist für die ausgesprochene Kündigung.

Begründung des Gerichts:

Das Arbeitsgericht entschied, eine Abmahnung hätte ausgereicht. Entsprechend dem Urteil endete das Arbeitsverhältnis nicht fristlos, sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit. Die fristlose Kündigung wurde vom Arbeitsgericht für ungerechtfertigt angesehen. Das Verhalten der Klägerin sei sowohl aus versicherungsrechtlichen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für die älteren Patienten problematisch und eine Pflichtverletzung im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Einen Grund für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah das Arbeitsgericht jedoch nicht. Bei einem solchen Sachverhalt reicht grundsätzlich eine Abmahnung aus. Die beklagte Arbeitgeberin hatte auch keine anderen Gründe für eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Achtung: 3 Wochenfrist für Kündigungsschutzklage

Sollten Sie eine Kündigung erhalten haben, muss die Klage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Daher sollten Sie sich unverzüglich nach dem Erhalt der Kündigung an ein qualifizierten Rechtsanwalt wenden. Wir bieten Ihnen die hierzu unsere Dienstleistungen an unter:

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Fristlose Kündigung wegen ausländerfeindlicher Äußerungen auf Facebook

Ausländerfeindliche Facebook-Einträge haben zur rechtskräftigen Kündigung geführt 

Das Arbeitsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 24.11.2015 zum Aktenzeichen 5 Ca 1444/15 entschieden, dass ausländerfeindliche Äußerungen auf Facebook eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Hintergrund der streitgegenständlichen Kündigung waren Äußerungen, die der Kläger auf der Internetplattform Facebook getätigt haben soll. Es wurde u.a. gepostet:

„So langsam reicht es mit den nicht deutschen. Wir müssen uns wehren. Sie kommen rein bekommen soziale Zuschläge und so was und für das deutsche Volk kommt nichts an. Ich maloche jeden Tag bis zur Rente und was bekomme ich fast nicht. Die kommen und bekommen Geld und das finde ich scheiße. Alle die mit so welchen Leuten zusammen sind sprich Ausländer sollten zusammen geschlagen werden und die Kinder die da raus endstehen sollten erschlagen werden. wehr eine deutsche Frau hat und die mit ein Ausländer zusammen ist sollte geächtet werden und an den Pranger gebracht werden.“

„Mein Hass könnt ihr haben oder eins auf den kopf mit den guten alten Eisenstangen bis zur Grenze“

Die vorgenannten Äußerungen waren nicht an einen abgrenzbaren Empfängerkreis gerichtet, sondern konnten von jedem Facebook-Nutzer eingesehen werden.

Das Arbeitsgericht bestätigte die Wirksamkeit der fristlosen außerordentlichen Kündigung und begründete dies u.a. mit:

„Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein wichtiger Grund gemäß § BGB § 626 Abs. BGB § 626 Absatz 1 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.“

„Im Falle von dem Arbeitnehmer vorgeworfenen strafbaren Handlungen kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Bewertung an. Entscheidend ist die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses.“

„Für eine Kündigung kommt dabei nicht nur die Verletzung vertraglicher Hauptpflichten, sondern auch die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten in Betracht. § BGB § 241 Abs. BGB § 241 Absatz 2 BGB verpflichtet jeden Vertragspartner zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils.“

„Die dem Kläger vorgeworfenen Äußerungen, Ausländer sollten zusammen geschlagen werden und die Kinder die daraus entstehen sollten erschlagen werden, sowie die Ächtung und Stellung an den Pranger von Personen, die mit Ausländern zusammen sind, stellen eine schwerwiegende Nebenpflichtverletzung im Arbeitsverhältnis dar. Gleiches gilt insbesondere für die Äußerungen, Personen mit den guten alten Eisenstangen bis zur Grenze zu schlagen sowie die Aufforderung: schlagt zurück geht auf die Straße holt euch das pack. Diese Äußerungen weisen eine ersichtlich rechtsradikale Gesinnung auf, die dem verhaltensbedingten Bereich zuzuordnen sind. Durch die vorbeschriebenen Äußerungen wird die Missachtung gegenüber Ausländern und Inländern, die mit Ausländern verbunden sind, kundgetan und diese Personen herabgewürdigt. Aus diesem Grund sind diese Äußerungen auch nicht vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung nach Art. GG Artikel 5 Abs. GG Artikel 5 Absatz 1 GG gedeckt. Dieses Grundrecht findet seine Schranken in den allgemeinen Gesetzen und dem Recht der persönlichen Ehre.“

„Für die Eignung zum Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist ohne Bedeutung, dass der Kläger die ehrverletzenden Äußerungen nicht in verbaler Form, sondern auf einer Internetseite getätigt hat. Die Lesbarkeit im Netz sowohl für den Beklagten selbst, aber auch für Dritte hat die gleiche Wertigkeit wie eine entsprechende verbale Äußerung. Es gibt keinen Freiraum, im Internet ehrkränkende Äußerungen über andere abgeben zu können.“
„Im Rahmen der notwendigen Interessenabwägung sind unter anderem das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, auch im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und ihre wirtschaftlichen Folgen, eine mögliche Wiederholungsgefahr, der Grad des Verschuldens sowie die Dauer des Vertragsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen.“

„Besonders schwere Verstöße gegen vertragliche Pflichten bedürfen hingegen keiner Abmahnung, weil von vornherein nicht mit der Billigung des Verhaltens gerechnet werden kann und das Bewusstsein bestehen muss, dass das Vertragsverhältnis aufs Spiel gesetzt wird.“

„Um eine solche schwerwiegende Pflichtverletzung handelt es sich vorliegend, weil durch die Äußerungen Ausländer in heftiger Weise diffamiert werden, bei der der Kläger von vornherein nicht davon ausgehen durfte, dass die Beklagte eine solche Verhaltensweise auch nur im Einzelfall duldet.“

Es lohnt sich, dass Urteil im Detail nachzulesen.

Nutzung dienstlicher Ressourcen für private „Raubkopien“

Wenn ein Arbeitnehmer seinen dienstlichen Computer privat nutzt, indem er Bild- oder Tonträger auf dienstliche DVD- und CD-Rohlinge kopiert, kann dies unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheberrechtsgesetz liegt, eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Nach Auffassung des BAG komme eine (fristlose) Kündigung auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von „Raubkopien“ durch diese bewusst ermöglicht habe. Aus der möglichen Erlaubnis, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, habe er nicht schließen können, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.

Urteil Bundesarbeitsgericht vom 16.07.2015 zum Aktenzeichen 2 AZR 85/15
Fundstelle: beck-aktuell, Nachrichten

Sperrzeit bei Arbeitslosengeld wegen Tätlichkeit

Die fristlose Kündigung wegen einer Tätlichkeit gegen eine Arbeitskollegin kann zugleich einen Grund für die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld sein. Wer an der Entstehung seiner Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat, bzw. den Grund dafür gesetzt hat, bekommt in der Regel eine Sperrzeit von 3 Monaten, um welches das Arbeitslosengeld gekürzt wird.

Beschluss des Landessozialgerichts Bayern vom 02.12.2014 zum Aktenzeichen L 10 AL 136/14 B PKH
Fundstelle: beck-online, Fachdienst Arbeitsrecht 2015, 370030

Fristlose Kündigung wegen Beleidigung

Fristlose Kündigung kann erfolgen wegen grober Beleidigung des Arbeitgebers oder der Arbeitskollegen

Grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder seiner Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen stellen eine erhebliche Verletzung der Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers i.S.v. § 241 II BGB dar, die einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung i.S.d. § 626 I BGB bilden kann.

Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen über seinen Arbeitgeber, Vorgesetzte oder Kollegen aufstellt, insbesondere dann, wenn die Erklärungen den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen.

Ein Arbeitnehmer kann sich für bewusst falsche Tatsachenbehauptungen nicht auf sein Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 I GG berufen. Solche Behauptungen sind vom Schutzbereich des Grundrechts nicht umfasst.

Anderes gilt für Äußerungen, die nicht Tatsachenbehauptungen, sondern ein Werturteil enthalten. Sie fallen in den Schutzbereich des Rechts auf Meinungsfreiheit. Dasselbe gilt für Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen, sofern sie durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt sind.

Zu den allgemeinen, das Grundrecht auf Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetzen i.S.v. Art. 5 II GG gehört auch § 241 II BGB. Meinungsfreiheit und beschränkendes Gesetz beeinflussen sich gegenseitig. Die Reichweite der Pflicht zur vertraglichen Rücksichtnahme muss unter Beachtung der Bedeutung des Grundrechts bestimmt, der Meinungsfreiheit muss dabei also die ihr gebührende Beachtung geschenkt werden – und umgekehrt.

Ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, beurteilt sich nach dem Gesamtkontext, in dem sie steht.

Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies der Fall wäre, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden.

Gilt für Meinungsäußerungen – insbesondere im öffentlichen Meinungskampf – bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zu Gunsten der freien Rede, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.12.2014 zum Aktenzeichen: 2 AZR 265/14
Hier wesentliche Vorschriften:
–       Grundgesetz Artikel 5
–       BGB §§ 241, 626
–       Kündigungsschutzgesetz §§ 1, 9
Fundstelle: beck-online, FD-ArbR 2015, 369285