Eidesstattliche Versicherung – unwirksame Kündigung

Eine eidesstattliche Versicherung, mit der im einstweiligen Verfügungsverfahren eine vorläufige Weiterbeschäftigung erreicht werden soll, rechtfertigt auch dann nicht den Ausspruch einer fristlosen Kündigung, wenn in dieser leichtfertig zumindest missverständliche Angaben gemacht werden. (Leitsatz aus Beckzeitschrift)

Aus der Urteilsbegründung:
Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 23.06.2014 nicht aufgelöst wurde.
Die Kündigung gilt nicht bereits nach § 7 i. V. m. § KSCHG § 13 Abs. KSCHG § 13 Absatz 1 Satz 2 KSchG als von Anfang an rechtswirksam, da der Kläger die Kündigung rechtzeitig innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist gemäß § KSCHG § 4 Satz 1 KSchG angegriffen hat.

Die Kündigung ist als fristlose Kündigung rechtsunwirksam, da es an einem wichtigen Grund im Sinne des § BGB § 626 Abs. BGB § 626 Absatz 1 BGB fehlt.
Das Arbeitsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung durch den Arbeitnehmer auch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertige vermag (BAG, Urteil vom 31.07.2014 – BAG Aktenzeichen 2AZR43413 2 AZR 434/13 m. w. N.). Denn ein solches Verhalten stellt – unabhängig von seiner Strafbarkeit – eine erhebliche Verletzung der Nebenpflicht dar, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen und sie in zumutbarem Umfang zu wahren. Entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer in einem Gerichtsverfahren mit dem Arbeitgeber leichtfertig Tatsachenbehauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit auf der Hand liegt (BAG, Urteil vom 31.07.2014 – BAG Aktenzeichen 2AZR43413 2 AZR 434/13 m. w. N.).

Im Streitfall hat der Kläger keine vorsätzlich falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Falsch ist eine Behauptung, wenn sie im Hinblick auf ihren Gegenstand der Wahrheit nicht entspricht, also die Wirklichkeit unzutreffend wiedergibt. Das ist der Fall, wenn der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt (BAG, Urteil vom 31.07.2014 – BAG Aktenzeichen 2AZR43413 2 AZR 434/13).
Vorsatz besteht im Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung.
Bedingter Vorsatz reicht aus.
Der an Eides Statt Erklärende muss die Unrichtigkeit seiner Behauptungen erkennen und deren Unwahrheit in seinem Erklärungswillen aufnehmen; er muss die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen (BAG, Urteil vom 31.07.2014 – BAG Aktenzeichen 2AZR43413 2 AZR 434/13, Urteil vom 11.07.2013 – BAG Aktenzeichen 2AZR99412 2 AZR 994/12).

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 29.05.2015 zum Aktenzeichen 18 Sa 1663/14
Fundstelle: BeckRS 2015, 71210