Unwirksame Kündigung Mitarbeiterin Jobcenter
Unwirksamkeit der fristlosen, hilfsweisen ordentlichen Kündigung der Mitarbeiterin des Jobcenters Halle
Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann auch der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Vertragspflichtverletzung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn der Verdacht dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Ein solcher wichtiger Grund kann auch dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Vorteile im privaten Bereich entgegen nimmt, die unter Bezug auf sein Arbeitsverhältnis geleistet werden. Unabhängig von einer evtl. Strafbarkeit verletzt er dadurch seine vertragliche Pflicht, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Der wichtige Grund kann in der zu Tage getretenen Einstellung des Arbeitnehmers, bei Erfüllung seiner Aufgaben unberechtigte Vorteile entgegen zu nehmen, liegen. Hierdurch zerstört er regelmäßig das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit.
Das Jobcenter ist seiner Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes bezüglich der Kündigung nicht nachgekommen, dass die Unwirksamkeit der Kündigung arbeitsgerichtlich festgestellt wurde.
Urteil Arbeitsgericht Halle zum Aktenzeichen 7 Ca 2470/14
Fundstelle: Pressemitteilung 04/2015 Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt