Kündigungsgrund Betriebsstilllegung

Kündigung wegen beabsichtigter Betriebsstilllegung

Die Betriebsstillegung ist ein dringendes betriebliches Erfordernis, welche einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung geben kann. Der Arbeitgeber muss nicht bis zur Stilllegung des Betriebes warten, bevor er die Kündigung aussprechen kann. Bereits die beabsichtigte Stilllegung des Betriebes und nicht nur die durchgeführte Betriebsstilllegung können einen Kündigungsgrund darstellen. Jedoch muss der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Entschluss gefasst haben, den Betrieb endgültig, d.h. nicht nur vorübergehend still zulegen.

An einer ernsthaften Absicht fehlt es, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Veräußerung des Betriebes steht, bzw. wenn er sich noch um neue Aufträge bemüht.

Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast für die Ernsthaftigkeit und Endgültigkeit der Entscheidung der Betriebsstilllegung.

Der Arbeitnehmer muss dann Tatsachen vortragen, die diese Behauptungen des Arbeitgebers in den Augen des Gerichts erschüttern können.

Urteil Arbeitsgericht Köln vom 31.10.2014 zum Aktenzeichen 1 Ca 3067/14
Fundstelle: „Arbeitsgerichtliche Entscheidungen“ Heft 02/2015 der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins
Vorschriften:
KSchG § 1